Satzung Pro Halle
Inhalt
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Finanzierung
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 14 b Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 15 Auflösung des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Förderverein Halle e.V.“ (kurz FPH e.V.) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt einen integrativen Ansatz zur wirtschaftlichen Förderung des Standortes Halle (Saale)
- Der Satzungszweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Förderung des allgemeinen Bekanntheitsgrades
- Förderung der Werbung für den Wirtschaftsstandort
- Förderung der Vermarktung wirtschaftlicher und touristischer Potenziale
- Förderung der Inneren Werbung in Stadt und Umland (z.B. Identifikation der Bevölkerung mit ihrem Wohnort)
- Aufgabe des Vereins ist es insbesondere auch, den in Halle und Umland tätigen Wirtschaftsunternehmen die Mitwirkung an Aktivitäten der Stadtmarketing Halle GmbH (SMH) zu ermöglichen. Der Verein wird sich zu diesem Zweck als Gesellschafter an der SMH finanziell beteiligen und ihr projektbezogen Fördermittel zur Verfügung stellen. Der Verein ist von Parteien unabhängig. Die Eigenständigkeit und Verantwortlichkeit der Mitglieder und sonstigen Beteiligten bleibt unberührt.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen orientiert. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, das gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckdes Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die SMH mit der Maßgabe, es entsprechend den satzungsmäßigen Zwecken dieses Vereins zu verwenden.
- Der Verein ist nicht „gemeinnützig“ im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede juristische Person werden
- Über die Aufnahme entscheidet aufgrund schriftlichen Antrags der Vorstand nach freiem Ermessen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Liquidation oder Insolvenz des Mitglieds, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mitzuteilen. Er ist endgültig.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einigung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt:
- an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort abzustimmen
- Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen
- an Aktionen, Initiativen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- Beiträge fristgemäß zu zahlen
- die Satzung und die von der Mitgliederversammlung erlassenen allgemeinen Richtlinien (§ 11 Suchst. d) einzuhalten, die Ziele und Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen und die Beschlüsse aktiv zu verwirklichen
- Die Mitglieder sollen insbesondere, die durch den Verein geförderte gemeinsame Kommunikationslinie für Halle (i.S.d § 2 der Satzung) mit ihrem Werbe-Etat – soweit vorhanden – abstimmen und diese Linie in ihre eigenen werblichen Aktivitäten einbeziehen.
§ 6 Finanzierung
- Der Verein finanziert sich aus Beiträgen. Umlagen, Spenden und Fördermitteln.
- Die Höhe und Fälligkeit von Beiträgen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
- Der Verein wird durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen und ein Büro errichten.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Geschäftsordnung regelt unter anderem die Vertretungsbefugnis des Vorstands im Innenverhältnis.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung so zu führen, wie es die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinsaufgaben erfordert. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
-
- Vorbereitung und Abschluss aller Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Vereinsbetrieb gewöhnlich mit sich bringt bzw. Kontrolle und Überwachung des Geschäftsführers
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Vorbereitung von Vorlagen zu Maßnahmen zur Förderung des Standortes Halle (Saale) zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- In allen Angelegenheiten, die über den gewöhnlichen Vereinsbetrieb hinausgehen, soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
§10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Die Neuwahl hat spätestens acht Wochen nach Ablauf der Wahlperiode stattzufinden. Bis dahin bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so muss für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger gewählt werden.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Empfehlungen zu Spenden und Fördermitteln
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
- Beschlussfassung über die vom Vorstand durchzuführenden Maßnahmen zur Förderung des Standortes Halle (Saale)
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Halbjahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
- Über Anträge und Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies Mitglieder, die gemeinsam mindestens über ein zehntel aller Stimmen verfügen, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (§ 9), bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Mitglieder vertreten sind, die zusammen über mehr als die Hälfte aller Stimmen verfügen. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, Jedes Mitglied hat je angefangene 2.000,00 Euro des zuletzt erhobenen Jahresbeitrags eine Stimme, Jedes Mitglied kann das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Die Ausübung des Stimmrechtes kann nicht einem anderen Mitglied übertragen werden. Zur Änderung der Satzung beziehungsweise der Beitragsordnung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den drei Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Sei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 3).
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Auf § 2 Abs. 6 der Satzung wird verwiesen.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Halle (Saale), den 9. Mai 2003